Die Suchmaschine muß unliebsame Links unter Umständen löschen. Verletzen Artikel, die über Google gefunden werden können, die Privatsphäre von EU-Bürgern, dann muß nicht etwa der Betreiber der verletzenden Seite den Inhalt löschen, sondern Google darf das Suchergebnis nicht mehr anzeigen.

Nach einem Urteil des EU-Gerichtshofs bleibt der ursprüngliche - die Persönlichkeitsrechte verletzende - Artikel also sehr wohl im Internet vorhanden, nur darf der europäische Zweig von Google nicht mehr auf diesen verlinken.

EU-Richter folgen nicht der Empfehlung des Generalwaltes

Im Gegensatz zu vielen anderen Verfahren sind die Richter des EuGH in diesem Fall nicht der Empfehlung des EU-Generalanwaltes gefolgt, der mit Verweis auf Artikel 11 der EU-Charta die Verlinkung auch personenbezogener Beiträge durch die meinungsfreiheit gedeckt sah.

Pressemitteilung des EuGH, Az. C-131/12