Ein Gesetz in Nordrhein-Westfalen, das vorschreibt, daß bestimmte öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die den Mindestlohn auch bei Subunternehmen gewährleisten, ist nicht EU-rechtskonform.Zumindest wenn die Subunternehmer ihren Sitz im Ausland haben und den Auftrag auch dort ausführen, darf die Auftragsvergabe nicht von der Zahlung des sog. "Mindestlohn" abhängig gemacht werden:

"Ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt kann nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen."

Quelle: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-09/cp140129de.pdf